Erbrecht allgemein

Die gesamte rechtliche Abwicklung des Erbfalls ist im Erbrecht geregelt. Es beschäftigt sich mit vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Beinhaltet sind alle Bestimmungen, die sich mit dem Übergang des Vermögens vom Erblasser (Person, die etwas zu vererben hat) zum Erben befassen. Jedem Menschen wird weiterhin das Grundrecht eingeräumt, selbst über sein Vermögen und dessen Verwendung nach seinem Tod

entscheiden zu können. Der Artikel 14 des GG garantiert das Erbrecht. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zum Erbrecht eine große Anzahl an Bestimmungen.
Als Schwerpunkte im Erbrecht gelten Testament, Erbschaftssteuer, Pflichtteil, Berichtigung des Grundbuchs, Erbscheinsbeantragung, Haftung der Erben, Rechtsfolgen, Geltendmachung von Erbansprüchen bzw. von Pflichtteilsrechten etc.

Wir vertreten und beraten Sie gerne u.a. in folgenden Bereichen:



Testament

Im Testament wird die Erbfolge durch den Erblasser geregelt.



Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Verfügungsausweis für den Erben. Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr als solcher ausweisen muss, um den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Ohne Erbschein kann sich der Erbe zum Beispiel nicht in das Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen. Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.



Erbschaftssteuer

Steuerschuld entsteht für den Erben mit dem Todesfall. Steuerpflichtig nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist jeder der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, sei es als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter.



Pflichtteil

Kinder können von Ihren Eltern nicht vollständig enterbt werden. Mindestens die Hälfte des sogenannten gesetzlichen Erbteils steht den Nachkommen als Pflichtteil zu.



Schenkung

Das Vermögen sollte aus steuerlicher Sicht möglichst frühzeitig an die nächste Generation übertragen werden. Zukünftige Wertzuwächse unterliegen dann nicht der Erbschaftsteuer.



Eine Generation überspringen

Aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen können Sie einen machen, indem Sie einen Teil ihres Vermögens auf die Enkelgeneration übertragen.